{"id":728,"date":"2016-02-04T17:39:29","date_gmt":"2016-02-04T16:39:29","guid":{"rendered":"http:\/\/diebuchmacherei.de\/?p=728"},"modified":"2025-08-28T18:48:11","modified_gmt":"2025-08-28T16:48:11","slug":"zeitschrift-sozialismus-1-2016","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/diebuchmacherei.de\/de_de\/2016\/02\/04\/zeitschrift-sozialismus-1-2016\/","title":{"rendered":"&#8220;Zeitschrift Sozialismus 1-2016&#8221;"},"content":{"rendered":"<p><strong>Streikrecht: Aktuelle Fragen am Beispiel eines Arbeitskampfes von 1975<\/strong><\/p>\n<p>Pierburg, Kalldorf, Erwitte \u2013 diese Na\u00admen stehen f\u00fcr Betriebe, in denen zwi\u00adschen 1973 und 1977 neue Arbeitskampfformen erprobt wurden. Zu dem Streik der Frauen in Pierburg liegt schon ein von Dieter Braeg herausgege\u00adbener Band vor.<strong>1<\/strong> Inzwischen erschien auch das Buch \u00fcber die Besetzung des Zementwerkes Seibel &amp; S\u00f6hne in Erwitte in Westfalen im Jahr 1975.<\/p>\n<p>Manch eine\/r erinnert sich vielleicht noch an die kleinen Zements\u00e4ckchen, die man f\u00fcr einen Solidarit\u00e4tspreis von 1 DM kaufen konnte. Zeitungen und Fernsehen berichteten bundesweit. Es war die erste Betriebsbesetzung in der Bundesrepublik. Dieter Braeg weist zu Recht darauf hin, dass selbst in den Zentren der R\u00e4tebewegung nach dem Ersten Weltkrieg Betriebsbesetzungen kein Thema waren (S. 7).<strong>2<\/strong> In der W\u00fcrdigung dieses Arbeitskampfes durch das Bundesarbeitsgericht spielte die Betriebsbesetzung allerdings kaum eine Rolle.<strong>3<\/strong> Dem Bundesarbeitsge\u00adricht reichte, dass dieser Arbeitskampf nach seiner Meinung schon aus anderen Gr\u00fcnden rechtswidrig war.<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><strong>Der Arbeitskampf 1975 in Erwitte<\/strong><\/p>\n<p>Ein sehr anschauliches Bild des Arbeits\u00adkampfes aus der Perspektive der Ze\u00admentwerker und ihrer Frauen vermittelt die Dokumentation der Diskussionen der Frauen (S. 161ff.). Gisela Notz w\u00fcr\u00addigt in ihrem Beitrag deren Abschied von der \u00bbbraven Hausfrau\u00ab (S. 51ff.). Ganz ungeschminkt sprechen diese Frauen \u00fcber alle Probleme.<\/p>\n<p>Der Unternehmer Franz Clemens Seibel beantragte beim Betriebsrat zu\u00adn\u00e4chst die Zustimmung zu Kurzarbeit. Weil Seibel sich weigerte, konkrete An\u00adgaben \u00fcber die wirtschaftliche Situation zu machen, verweigerte der Betriebs\u00adrat die Zustimmung zur Kurzarbeit. Daraufhin k\u00fcndigte Seibel 86 Besch\u00e4f\u00adtigten, also knapp Zweidritteln der Ge\u00adsamtbelegschaft. Am 7. M\u00e4rz 1975 trat die Fr\u00fchschicht in einen zweist\u00fcndigen Warnstreik. Am 9. M\u00e4rz versammel\u00adten sich 2.000 Menschen zu einer Pro\u00adtestkundgebung. Am 10. M\u00e4rz besetzte die Fr\u00fchschicht das Werk, die Kolle\u00adgen der anderen Schichten schlossen sich dem Arbeitskampf an. Der Streik sollte erst beendet werden, wenn Seibel \u00fcber die Aufhebung der Massenk\u00fcn\u00addigungen verhandelte. Dieser reagierte auf den Streik mit fristlosen K\u00fcndi\u00adgungen, wobei er vielen, denen er schon vorher betriebsbedingt gek\u00fcndigt hatte, ein zweites Mal, verhaltensbedingt, k\u00fcn\u00addigte. Am 18. M\u00e4rz waren alle bis auf die Sekret\u00e4rin, den Prokuristen und die Betriebsleitung gek\u00fcndigt (S. 66). Am 1. Mai kamen aus der ganzen Republik 12.000 Menschen zu einer Solidarit\u00e4ts\u00adkundgebung auf den Erwitter Markt\u00adplatz. Am 2. Mai r\u00e4umte die Belegschaft das Werk, streikte aber weiter. Die Ge\u00adwerkschaft rief nicht zum Streik auf und hatte auch nicht zur Betriebsbeset\u00adzung aufgerufen; sie zahlte kein Streik\u00adgeld, aber schon seit dem 18. M\u00e4rz Not\u00adlagenunterst\u00fctzung. Am 28. Mai bot die gesamte Belegschaft um 6 Uhr morgens in Arbeitskleidung ihre Arbeitskraft an. Seibel sperrte bis auf die Meister und wenige Angestellte alle aus.<\/p>\n<p><strong>Wertung des Streiks durch die Arbeitsgerichtsbarkeit<\/strong><\/p>\n<p>Die Erwitter Zementwerker waren da\u00advon \u00fcberzeugt, rechtm\u00e4\u00dfig gehandelt zu haben. Sie gingen davon aus, dass sie sich gegen das provokatorische Han\u00addeln Seibels mit Betriebsbesetzung nd Streik wehren durften. Tats\u00e4chlich machten sie jedoch mit ihrem beherzten Handeln beispielhaft die massiven Ein\u00adschr\u00e4nkungen des Streikrechts in der Bundesrepublik deutlich. Das deutsche Streikrecht erf\u00fcllt die internationalen Mindeststandards nach den ILO-Vereinbarungen und der Europ\u00e4ischen So\u00adzialcharta (ESC) bis heute nicht.<\/p>\n<p>Nach Meinung des Bundesarbeits\u00adgerichts (BAG) war der Streik schon al\u00adlein deswegen rechtswidrig, weil die Gewerkschaft nicht dazu aufgerufen hatte.<strong>4<\/strong> An der Wertung verbandsfreier Streiks (\u00bbwilder Streiks\u00ab) als rechtswid\u00adrig h\u00e4lt das BAG bis heute fest. Das ist unvereinbar mit der Europ\u00e4ischen So\u00adzialcharta (ESC). Das Ministerkomitee des Europarats hat unter Berufung auf Art. 6 Nr. 4 ESC Deutschland aufgefor\u00addert, seinen Rechtszustand zu \u00e4ndern, in dem \u00bballe Streiks, die nicht auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichtet sind und nicht von einer Gewerkschaft ausgerufen und \u00fcbernommen sind, in Deutschland verboten sind\u00ab.<strong>5<\/strong><\/p>\n<p>Seit wenigen Jahren erkennt der Eu\u00adrop\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschen\u00adrechte (EGMR) in Stra\u00dfburg das Streik\u00adrecht als Menschenrecht an. Das hat Folgen: Wenn der EGMR festgestellt hat, dass die Entscheidung eines deut\u00adschen Gerichts das Menschenrecht auf Streik verletzt, kann dieses Gericht zur Neuentscheidung in diesem konkreten Fall gezwungen werden.6 In den n\u00e4chs\u00adten Jahren wird daher sicher der Druck auf die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit steigen, das hiesige Arbeitskampfrecht an internationale Mindeststandards an\u00adzupassen. Denn anders als das BAG orientiert sich der EGMR, der auf der Grundlage der Europ\u00e4ischen Menschen\u00adrechtskonvention entscheidet, ganz we\u00adsentlich an der Europ\u00e4ischen Sozial\u00adcharta und den ILO-Vereinbarungen.<\/p>\n<p>Selbst angesichts des provokato\u00adrischen und unangemessenen Verhal\u00adtens von Seibel waren die Gerichte nicht bereit, den Arbeitskampf in Erwitte als rechtm\u00e4\u00dfig anzuerkennen. Die Ze\u00admentwerker verloren zwar wegen ih\u00adrer Teilnahme an dem Streik keine ih\u00adrer K\u00fcndigungsschutzklagen; denn in der Interessenabw\u00e4gung des BAG wog das rechtswidrige Verhalten Seibels schwerer als die Teilnahme der Zement\u00adwerker am Streik.<strong>7 <\/strong>Doch Jahre sp\u00e4ter wurden die Industriegewerkschaft Che\u00admie-Papier-Keramik (IG CPK), der Be\u00adtriebsratsvorsitzende Josef K\u00f6chling und der verantwortliche Gewerkschafts\u00adsekret\u00e4r Herbert Borghoff wegen der technischen und wirtschaftlichen Sch\u00e4\u00adden aus dem Streik in Haftung genom\u00admen und zu erheblichen Geldzahlungen verurteilt, weil sie einen rechtswidrigen Streik unterst\u00fctzt hatten.<strong>8<\/strong><\/p>\n<p>Zu den Konsequenzen der Wer\u00adtung von verbandsfreien Streiks als rechtswidrig hei\u00dft es im Gesch\u00e4ftsbe\u00adricht 1971-73 der IG Metall: \u00bbIm Ge\u00adwande eines angeblichen Streikmono\u00adpols der Gewerkschaften werden so die Gewerkschaften zwischen die St\u00fchle ge\u00adbracht und die Kollegen, die an einer spontanen Arbeitsniederlegung teilge\u00adnommen haben, der Willk\u00fcr der Unter\u00adnehmer ausgeliefert (K\u00fcndigung, Scha-denersatz!).\u00ab<strong>9<\/strong><\/p>\n<p>Die IG CPK h\u00e4tte den Streik \u00fcber\u00adnehmen k\u00f6nnen (S. 123, 207), auch noch nachtr\u00e4glich. Er w\u00e4re jedoch nur dann von Anfang an rechtm\u00e4\u00dfig ge\u00adwesen, wenn die Gewerkschaft mit der Streik \u00fcbernahme auch das Streikziel (die Wiedereinstellung aller Gek\u00fcndig\u00adten) ge\u00e4ndert h\u00e4tte, das nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls un\u00adzul\u00e4ssig war.<strong>10<\/strong> Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob nach \u00dcbernahme des Streiks durch die Gewerkschaft der Ar\u00adbeitskampf einen anderen Verlauf ge\u00adnommen h\u00e4tte, h\u00e4tte die Gewerkschaft mit der \u00dcbernahme auf den Versuch verzichtet, eine ge\u00e4nderte Rechtspre\u00adchung durchzusetzen, die zul\u00e4sst, was die Erwitter Zementwerker erprobten.<\/p>\n<p><strong>Wer sich nur im Fahrwasser der gesi\u00adcherten Rechtsprechung bewegt, \u00e4ndert das Recht nie.<\/strong><\/p>\n<p>Das Recht zum Streik ist aus der Ille\u00adgalit\u00e4t heraus erk\u00e4mpft worden. Das gilt auch heute f\u00fcr den Kampf um eine Ver\u00adbesserung des Streikrechts. Die Zul\u00e4s\u00adsigkeit des verbandsfreien Streiks kann nur durch den rechtswidrigen verbands\u00adfreien Streik durchgesetzt werden. Nur dann kann die Sache vors Gericht gehen und nur so kann das bisherige Recht \u00fcberpr\u00fcft und ge\u00e4ndert werden. Denn Arbeitskampfrecht ist Richterrecht. Wollen die abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigten ein besseres Recht, bleibt ihnen also nichts anderes \u00fcbrig, als rechtswidrig zu strei\u00adken. Das enth\u00e4lt Risiken, weil man vor\u00adher nicht wei\u00df, ob eine \u00c4nderung der Rechtsprechung herbeigef\u00fchrt und Un\u00adrecht zu Recht gemacht werden kann. Deshalb sollte soweit wie m\u00f6glich ver\u00adsucht werden, m\u00f6gliche Folgen im Falle einer Niederlage kalkulierbar zu halten. Aber gerade weil man vorher nicht wei\u00df, ob eine \u00c4nderung der Rechtsprechung durchgesetzt werden kann, verdient das rechtswidrige Handeln f\u00fcr ein besseres Streikrecht den allergr\u00f6\u00dften Respekt.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang sei auf die unverst\u00e4ndliche aktuelle Haltung der IG Metall K\u00fcste hingewiesen: Sie gew\u00e4hrt ihren Mitgliedern im Bremer Daimler-Werk keinen Rechtsschutz f\u00fcr eine Klage, die sich gegen eine Abmahnung wegen Teilnahme an einem verbands\u00adfreien Streik gegen die Auslagerung von Teilen der Logistik an Werkvertragsfir-men richtet und damit den Arbeitsge\u00adrichten erneut die Gelegenheit gibt, ihre Rechtsprechung zu revidieren. Es ist zu hoffen, dass der Vorstand der IG Metall, dem die Sache zur Entscheidung vor\u00adgelegt wurde, noch einlenkt und seinen Mitgliedern Rechtsschutz gew\u00e4hrt.<strong>11<\/strong><\/p>\n<p>Rainer Duhm und Erhard Maus be\u00addauern in ihrem Beitrag, dass den Ze\u00admentwerkern in Erwitte der Arbeits\u00adkampf aus den H\u00e4nden genommen wurde, indem sich die Auseinanderset\u00adzung immer mehr auf die Arbeitsge\u00adrichte verlagerte, \u00bbauf fremden Boden, auf das Terrain des Klassengegners\u00ab (S. 49). Aber was sie bedauern, ist ein \u00e4u\u00dferst restriktives deutsches Streik\u00adrecht, das es nicht erlaubt, mehr Ange\u00adlegenheiten in direkter Auseinander\u00adsetzung zwischen Besch\u00e4ftigten und Unternehmen ohne Zuhilfenahme der Gerichte auszufechten. Darauf l\u00e4uft doch das Verbot des verbandsfreien Streiks und das Verbot eines Streiks mit dem Ziel der Wiedereinstellung Gek\u00fcn\u00addigter hinaus.<\/p>\n<p><strong>Streiks f\u00fcr Tarifsozialplan bei Massenentlassungen<\/strong><\/p>\n<p>Die Frage, was tun, stellt sich bei Mas\u00adsenentlassungen immer, auch und vor allem im Regelfall, also dann, wenn ein Unternehmer \u2013 anders als Seibel \u2013 alles tut, um die Regeln einzuhalten, die bei Massenentlassungen zu beachten sind, also den Betriebsrat fr\u00fchzeitig unter\u00adrichtet, vor Ausspruch der K\u00fcndigungen einen Interessenausgleich verhandelt und einen Sozialplan vereinbart, nicht weniger Arbeitsplatze abbaut, als er K\u00fcndigungen ausspricht, und schlie\u00df\u00adlich die soziale Auswahl korrekt durch\u00adf\u00fchrt. Wer dann, um Massenentlas\u00adsungen zu verhindern, auf die Gerichte setzt, hat ganz sicher auf Sand gebaut.<\/p>\n<p>Seit dem Jahr 2000 werden daher bei drohenden Massenentlassungen von Be\u00adlegschaften vermehrt Streiks um einen Tarifsozialplan gef\u00fchrt, die auch seit\u00addem von der Rechtsprechung zugelassen werden und die Dieter Braeg zu Recht in der Tradition des Arbeitskampfes der Erwitter Zementwerker sieht, weil auch diese Belegschaften ihre Sache in die ei\u00adgenen H\u00e4nde nehmen. Dieter Braeg weist ebenfalls darauf hin (S. 31), dass Belegschaften in den vergangenen Jah\u00adren versuchten, Tarifsozialpl\u00e4ne so teuer zu machen, dass das Unterneh\u00admen die geplante Betriebsschlie\u00dfung, Betriebsverlagerung oder Betriebsein\u00adschr\u00e4nkung aufgibt. Was die direkte Be\u00adk\u00e4mpfung solcher Unternehmensent\u00adscheidungen durch Streik angeht, muss immer noch auf eine klare Entscheidung des BAG gewartet werden, die solche Streikziele f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<strong>12<\/strong><\/p>\n<p>Das Hauptproblem von Streiks gegen drohende Massenentlassungen, das sich schon im Arbeitskampf in Erwitte ab\u00adzeichnete, besteht allerdings darin, dass durch einen Streik in dem Betrieb, der geschlossen werden soll, kein Druck ge\u00adgen den Unternehmer aufgebaut wer\u00adden kann. Denn die Besch\u00e4ftigten legen die Arbeit nieder, die der Unternehmer sowieso einstellen will. Dann ist die Ar\u00adbeitsniederlegung dem Unternehmer sogar willkommen, weil er Lohnkosten spart. Seit 2007 l\u00e4sst das BAG in einem gro\u00dfen Unternehmen, in verbunde\u00adnen Unternehmen oder in einem Kon\u00adzern Unterst\u00fctzungsstreiks zu (BAG v. 19.6.2007 1 AZR 396\/06). Der Kampf um einen Tarifsozialplan kann also eine gr\u00f6\u00dfere Durchschlagskraft bekom\u00admen, wenn in solchen F\u00e4llen die Beleg\u00adschaften anderer Werke aus Solidarit\u00e4t mit streiken.<\/p>\n<p>Solange wir eine Wirtschaftsordnung haben, in der Arbeitspl\u00e4tze vernich\u00adtet werden k\u00f6nnen, ohne dass damit die verbindliche Verpflichtung verbunden ist, zumutbare Ersatzarbeitsplatze an\u00adzubieten, m\u00fcssen Massenentlassungen auch mit Streiks bek\u00e4mpft werden. Ver\u00adbandsfreie Streiks, Solidarit\u00e4tsstreiks und die Freiheit der Bestimmung der eigenen Streikziele m\u00fcssen uneinge\u00adschr\u00e4nkt zugelassen werden.<\/p>\n<p>In jedem Kampf gegen Massenentlas\u00adsungen blitzt zugleich auch die Notwen\u00addigkeit einer Wirtschaftsordnung auf, deren Existenz nicht auf der massen\u00adhaften Zerst\u00f6rung der Existenzgrund\u00adlagen abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigter aufgebaut ist, die also so gestaltet ist, dass Massen\u00adentlassungen vermieden werden. Auch insoweit wirkt das mutige Handeln der Zementwerker in Erwitte auch noch 40 Jahre sp\u00e4ter weit in die Zukunft hinein.<\/p>\n<p>Das Buch von Dieter Braeg tr\u00e4gt dazu bei, dass der Arbeitskampf der Erwitter Zementwerker nicht vergessen wird. Es ist ein lesenswertes Buch. Die Arbeiter\u00adbewegung verliert ihren Kompass, wenn sie ihre k\u00e4mpferischen Traditionen ver\u00adgisst.<\/p>\n<p><em>Benedikt Hopmann, Berlin<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Anmerkungen:<\/strong><\/p>\n<p>1 Dieter Braeg (Hrsg.): \u00bbWilder Streik \u2013 das ist Revolution.\u00ab Der Streik der Arbeiterinnen bei Pierburg in Neuss 1973. Berlin 2012.<br \/>\n2 In Berlin ist nur ein Fall bekannt, in dem der Arbeiterrat die Funktion der Betriebsleitung aus\u00fcbte, vgl. Wolfgang D\u00e4ubler (Hrsg.): Tarif-vertragsgesetz. Kommentar. 3. Aufl. Baden-Ba\u00adden 2012, S. 27, Fn. 8 mit Verweis auf Peter v. Oertzen, Betriebsr\u00e4te in der Novemberrevolu\u00adtion. D\u00fcsseldorf 1963, S. 69ff.).<br \/>\n3 BAG v. 14.7.1981 1 AZR 278\/79 juris Rn. 106; das Bundesarbeitsgericht lie\u00df sogar offen, ob es sich \u00fcberhaupt um eine Betriebsbesetzung handelte, da Seibel im Prozess nicht vorgetra\u00adgen habe, dass ihm oder einem von ihm Bevoll\u00adm\u00e4chtigten tats\u00e4chlich der Zutritt zum Werks\u00adgel\u00e4nde verwehrt worden ist. Die Wertung der bundesdeutschen Rechtsprechung, wonach eine Betriebsbesetzung immer illegal ist, ist unver\u00adeinbar mit den Feststellungen des ILO-Sach-verst\u00e4ndigenausschusses, der Betriebsbeset\u00adzungen zul\u00e4sst, solange sie friedlich sind. Vgl. Wolfgang D\u00e4ubler (Hrsg.), Arbeitskampfrecht, 3. Aufl. Baden-Baden 2011, \u00a7 10 Rn. 92. Ihren friedlichen Charakter verlor die Betriebsbeset\u00adzung in Erwitte nie.<br \/>\n4 Die Entscheidungen des BAG rund um den Arbeitskampf 1975 in Erwitte: BAG v. 14.7.1981 1 AZR 278\/79 juris Rn. 106; BAG v. 14.2.1978 1 AZR 76\/76; BAG v. 14.2.1978 1 AZR 103\/76; BAG v. 14.2.1978 1 AZR 154\/76; BAG v. 14.2.1978 1 AZR 54\/76.<br \/>\n5 BAG vom 10.12.2002 \u2013 1 AZR 06\/02 ju-ris Rn. 43.<br \/>\n6 Die Zivilprozessordnung sieht f\u00fcr diesen Fall seit einigen Jahren ausdr\u00fccklich das Recht zur sogenannten Restitutionsklage vor, \u00a7 580 Nr. 8 ZPO.<br \/>\n7 Die fristgem\u00e4\u00dfen betriebsbedingten K\u00fcn\u00addigungen Seibels vom 28.2.1975 waren schon deswegen nichtig, weil Seibel nicht beweisen konnte, dass er in entsprechendem Umfang auf Dauer Arbeitspl\u00e4tze abbauen wollte.<br \/>\n8 Eine dem Buch beigef\u00fcgte CD enth\u00e4lt die vollst\u00e4ndige Begr\u00fcndung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm zur Haftung f\u00fcr den technischen Schaden. Die rechtswidrige Aussperrung von Seibel wird nur haftungsmin\u00addernd ber\u00fccksichtigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.<br \/>\n9 Zit. n. Michael Kittner: Arbeitskampf. M\u00fcn\u00adchen 2005, S. 685.<br \/>\n10 Denn es handelte sich um ein Ziel, das \u00fcber die Gerichte verfolgt werden kann. Die Zement\u00adwerker reichten Klage gegen ihre K\u00fcndigung ein, wollten sich aber nicht auf den Gerichtsweg einschr\u00e4nken lassen, sondern suchten gleichzei\u00adtig eine L\u00f6sung auf dem Verhandlungsweg mit Seibel. Um die notwendige Verhandlungsmacht aufzubauen, streikten die Kollegen. Die Recht\u00adsprechung des BAG, die das verbietet, f\u00fchrt zu Wertungswiderspr\u00fcchen. W\u00e4hrend der Aus\u00adschluss betriebsbedingter K\u00fcndigungen tariflich regelbar ist und damit erstreikt werden kann, soll die Wiedereinstellung betriebsbedingt Ge\u00adk\u00fcndigter nicht tariflich regelbar und deswegen nicht erstreikbar sein. Diese Rechtsprechung bedarf der Revision (vgl. D\u00e4ubler, Arbeits-kampfrecht, \u00a7 13 Rn. 27).<br \/>\n11 Arbeitsgericht Bremen \u2013 Bremerhaven 6 Ca 6166\/15. Vgl. dazu die ausf\u00fchrliche Stellung\u00adnahme der vier Anw\u00e4lte, die die 32 Kollegen des Daimler Werkes in Bremen vertreten: Gabriele Heinecke\/Benedikt Hopmann\/Reinhold Nie-merg\/Helmut Platow: Ein Recht auf Streik, in: junge welt vom 19.10.2015, S. 12.<br \/>\n12 Vgl. BAG v. 24.4.2007 \u2013 1 AZR 252\/06; nach BAG v. 3.4.1990 1 AZR 123\/89 ist die un\u00adgeschm\u00e4lerte unternehmerische Autonomie nur dort zu beachten, wo sich keine negativen Aus\u00adwirkungen auf die Besch\u00e4ftigten ergeben, sie he D\u00e4ubler, Arbeitskampfrecht, \u00a7 13 Rn. 41; in\u00adzwischen m\u00fcssen allerdings nach der Recht\u00adsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte und entgegen der Rechtspre\u00adchung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr alle Streikziele rechtm\u00e4\u00dfig sein, L\u00f6rcher AuR 4\/2015.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Streikrecht: Aktuelle Fragen am Beispiel eines Arbeitskampfes von 1975 Pierburg, Kalldorf, Erwitte \u2013 diese Na\u00admen stehen f\u00fcr Betriebe, in denen zwi\u00adschen 1973 und 1977 neue&hellip;<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_eb_attr":"","footnotes":""},"categories":[32],"tags":[],"class_list":["post-728","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-erwitte-wir-halten-den-betrieb-besetzt"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/diebuchmacherei.de\/de_de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/728","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/diebuchmacherei.de\/de_de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/diebuchmacherei.de\/de_de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/diebuchmacherei.de\/de_de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/diebuchmacherei.de\/de_de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=728"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/diebuchmacherei.de\/de_de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/728\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":8128,"href":"https:\/\/diebuchmacherei.de\/de_de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/728\/revisions\/8128"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/diebuchmacherei.de\/de_de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=728"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/diebuchmacherei.de\/de_de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=728"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/diebuchmacherei.de\/de_de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=728"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}