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„Zeitschrift Sozialismus 1-2016“

Streikrecht: Aktuelle Fragen am Beispiel eines Arbeitskampfes von 1975

Pierburg, Kalldorf, Erwitte – diese Na­men stehen für Betriebe, in denen zwi­schen 1973 und 1977 neue Arbeitskampfformen erprobt wurden. Zu dem Streik der Frauen in Pierburg liegt schon ein von Dieter Braeg herausgege­bener Band vor.1 Inzwischen erschien auch das Buch über die Besetzung des Zementwerkes Seibel & Söhne in Erwitte in Westfalen im Jahr 1975.

Manch eine/r erinnert sich vielleicht noch an die kleinen Zementsäckchen, die man für einen Solidaritätspreis von 1 DM kaufen konnte. Zeitungen und Fernsehen berichteten bundesweit. Es war die erste Betriebsbesetzung in der Bundesrepublik. Dieter Braeg weist zu Recht darauf hin, dass selbst in den Zentren der Rätebewegung nach dem Ersten Weltkrieg Betriebsbesetzungen kein Thema waren (S. 7).2 In der Würdigung dieses Arbeitskampfes durch das Bundesarbeitsgericht spielte die Betriebsbesetzung allerdings kaum eine Rolle.3 Dem Bundesarbeitsge­richt reichte, dass dieser Arbeitskampf nach seiner Meinung schon aus anderen Gründen rechtswidrig war.

Der Arbeitskampf 1975 in Erwitte

Ein sehr anschauliches Bild des Arbeits­kampfes aus der Perspektive der Ze­mentwerker und ihrer Frauen vermittelt die Dokumentation der Diskussionen der Frauen (S. 161ff.). Gisela Notz wür­digt in ihrem Beitrag deren Abschied von der »braven Hausfrau« (S. 51ff.). Ganz ungeschminkt sprechen diese Frauen über alle Probleme.

Der Unternehmer Franz Clemens Seibel beantragte beim Betriebsrat zu­nächst die Zustimmung zu Kurzarbeit. Weil Seibel sich weigerte, konkrete An­gaben über die wirtschaftliche Situation zu machen, verweigerte der Betriebs­rat die Zustimmung zur Kurzarbeit. Daraufhin kündigte Seibel 86 Beschäf­tigten, also knapp Zweidritteln der Ge­samtbelegschaft. Am 7. März 1975 trat die Frühschicht in einen zweistündigen Warnstreik. Am 9. März versammel­ten sich 2.000 Menschen zu einer Pro­testkundgebung. Am 10. März besetzte die Frühschicht das Werk, die Kolle­gen der anderen Schichten schlossen sich dem Arbeitskampf an. Der Streik sollte erst beendet werden, wenn Seibel über die Aufhebung der Massenkün­digungen verhandelte. Dieser reagierte auf den Streik mit fristlosen Kündi­gungen, wobei er vielen, denen er schon vorher betriebsbedingt gekündigt hatte, ein zweites Mal, verhaltensbedingt, kün­digte. Am 18. März waren alle bis auf die Sekretärin, den Prokuristen und die Betriebsleitung gekündigt (S. 66). Am 1. Mai kamen aus der ganzen Republik 12.000 Menschen zu einer Solidaritäts­kundgebung auf den Erwitter Markt­platz. Am 2. Mai räumte die Belegschaft das Werk, streikte aber weiter. Die Ge­werkschaft rief nicht zum Streik auf und hatte auch nicht zur Betriebsbeset­zung aufgerufen; sie zahlte kein Streik­geld, aber schon seit dem 18. März Not­lagenunterstützung. Am 28. Mai bot die gesamte Belegschaft um 6 Uhr morgens in Arbeitskleidung ihre Arbeitskraft an. Seibel sperrte bis auf die Meister und wenige Angestellte alle aus.

Wertung des Streiks durch die Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Erwitter Zementwerker waren da­von überzeugt, rechtmäßig gehandelt zu haben. Sie gingen davon aus, dass sie sich gegen das provokatorische Han­deln Seibels mit Betriebsbesetzung nd Streik wehren durften. Tatsächlich machten sie jedoch mit ihrem beherzten Handeln beispielhaft die massiven Ein­schränkungen des Streikrechts in der Bundesrepublik deutlich. Das deutsche Streikrecht erfüllt die internationalen Mindeststandards nach den ILO-Vereinbarungen und der Europäischen So­zialcharta (ESC) bis heute nicht.

Nach Meinung des Bundesarbeits­gerichts (BAG) war der Streik schon al­lein deswegen rechtswidrig, weil die Gewerkschaft nicht dazu aufgerufen hatte.4 An der Wertung verbandsfreier Streiks (»wilder Streiks«) als rechtswid­rig hält das BAG bis heute fest. Das ist unvereinbar mit der Europäischen So­zialcharta (ESC). Das Ministerkomitee des Europarats hat unter Berufung auf Art. 6 Nr. 4 ESC Deutschland aufgefor­dert, seinen Rechtszustand zu ändern, in dem »alle Streiks, die nicht auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichtet sind und nicht von einer Gewerkschaft ausgerufen und übernommen sind, in Deutschland verboten sind«.5

Seit wenigen Jahren erkennt der Eu­ropäische Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR) in Straßburg das Streik­recht als Menschenrecht an. Das hat Folgen: Wenn der EGMR festgestellt hat, dass die Entscheidung eines deut­schen Gerichts das Menschenrecht auf Streik verletzt, kann dieses Gericht zur Neuentscheidung in diesem konkreten Fall gezwungen werden.6 In den nächs­ten Jahren wird daher sicher der Druck auf die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit steigen, das hiesige Arbeitskampfrecht an internationale Mindeststandards an­zupassen. Denn anders als das BAG orientiert sich der EGMR, der auf der Grundlage der Europäischen Menschen­rechtskonvention entscheidet, ganz we­sentlich an der Europäischen Sozial­charta und den ILO-Vereinbarungen.

Selbst angesichts des provokato­rischen und unangemessenen Verhal­tens von Seibel waren die Gerichte nicht bereit, den Arbeitskampf in Erwitte als rechtmäßig anzuerkennen. Die Ze­mentwerker verloren zwar wegen ih­rer Teilnahme an dem Streik keine ih­rer Kündigungsschutzklagen; denn in der Interessenabwägung des BAG wog das rechtswidrige Verhalten Seibels schwerer als die Teilnahme der Zement­werker am Streik.7 Doch Jahre später wurden die Industriegewerkschaft Che­mie-Papier-Keramik (IG CPK), der Be­triebsratsvorsitzende Josef Köchling und der verantwortliche Gewerkschafts­sekretär Herbert Borghoff wegen der technischen und wirtschaftlichen Schä­den aus dem Streik in Haftung genom­men und zu erheblichen Geldzahlungen verurteilt, weil sie einen rechtswidrigen Streik unterstützt hatten.8

Zu den Konsequenzen der Wer­tung von verbandsfreien Streiks als rechtswidrig heißt es im Geschäftsbe­richt 1971-73 der IG Metall: »Im Ge­wande eines angeblichen Streikmono­pols der Gewerkschaften werden so die Gewerkschaften zwischen die Stühle ge­bracht und die Kollegen, die an einer spontanen Arbeitsniederlegung teilge­nommen haben, der Willkür der Unter­nehmer ausgeliefert (Kündigung, Scha-denersatz!).«9

Die IG CPK hätte den Streik über­nehmen können (S. 123, 207), auch noch nachträglich. Er wäre jedoch nur dann von Anfang an rechtmäßig ge­wesen, wenn die Gewerkschaft mit der Streik übernahme auch das Streikziel (die Wiedereinstellung aller Gekündig­ten) geändert hätte, das nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls un­zulässig war.10 Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob nach Übernahme des Streiks durch die Gewerkschaft der Ar­beitskampf einen anderen Verlauf ge­nommen hätte, hätte die Gewerkschaft mit der Übernahme auf den Versuch verzichtet, eine geänderte Rechtspre­chung durchzusetzen, die zulässt, was die Erwitter Zementwerker erprobten.

Wer sich nur im Fahrwasser der gesi­cherten Rechtsprechung bewegt, ändert das Recht nie.

Das Recht zum Streik ist aus der Ille­galität heraus erkämpft worden. Das gilt auch heute für den Kampf um eine Ver­besserung des Streikrechts. Die Zuläs­sigkeit des verbandsfreien Streiks kann nur durch den rechtswidrigen verbands­freien Streik durchgesetzt werden. Nur dann kann die Sache vors Gericht gehen und nur so kann das bisherige Recht überprüft und geändert werden. Denn Arbeitskampfrecht ist Richterrecht. Wollen die abhängig Beschäftigten ein besseres Recht, bleibt ihnen also nichts anderes übrig, als rechtswidrig zu strei­ken. Das enthält Risiken, weil man vor­her nicht weiß, ob eine Änderung der Rechtsprechung herbeigeführt und Un­recht zu Recht gemacht werden kann. Deshalb sollte soweit wie möglich ver­sucht werden, mögliche Folgen im Falle einer Niederlage kalkulierbar zu halten. Aber gerade weil man vorher nicht weiß, ob eine Änderung der Rechtsprechung durchgesetzt werden kann, verdient das rechtswidrige Handeln für ein besseres Streikrecht den allergrößten Respekt.

In diesem Zusammenhang sei auf die unverständliche aktuelle Haltung der IG Metall Küste hingewiesen: Sie gewährt ihren Mitgliedern im Bremer Daimler-Werk keinen Rechtsschutz für eine Klage, die sich gegen eine Abmahnung wegen Teilnahme an einem verbands­freien Streik gegen die Auslagerung von Teilen der Logistik an Werkvertragsfir-men richtet und damit den Arbeitsge­richten erneut die Gelegenheit gibt, ihre Rechtsprechung zu revidieren. Es ist zu hoffen, dass der Vorstand der IG Metall, dem die Sache zur Entscheidung vor­gelegt wurde, noch einlenkt und seinen Mitgliedern Rechtsschutz gewährt.11

Rainer Duhm und Erhard Maus be­dauern in ihrem Beitrag, dass den Ze­mentwerkern in Erwitte der Arbeits­kampf aus den Händen genommen wurde, indem sich die Auseinanderset­zung immer mehr auf die Arbeitsge­richte verlagerte, »auf fremden Boden, auf das Terrain des Klassengegners« (S. 49). Aber was sie bedauern, ist ein äußerst restriktives deutsches Streik­recht, das es nicht erlaubt, mehr Ange­legenheiten in direkter Auseinander­setzung zwischen Beschäftigten und Unternehmen ohne Zuhilfenahme der Gerichte auszufechten. Darauf läuft doch das Verbot des verbandsfreien Streiks und das Verbot eines Streiks mit dem Ziel der Wiedereinstellung Gekün­digter hinaus.

Streiks für Tarifsozialplan bei Massenentlassungen

Die Frage, was tun, stellt sich bei Mas­senentlassungen immer, auch und vor allem im Regelfall, also dann, wenn ein Unternehmer – anders als Seibel – alles tut, um die Regeln einzuhalten, die bei Massenentlassungen zu beachten sind, also den Betriebsrat frühzeitig unter­richtet, vor Ausspruch der Kündigungen einen Interessenausgleich verhandelt und einen Sozialplan vereinbart, nicht weniger Arbeitsplatze abbaut, als er Kündigungen ausspricht, und schließ­lich die soziale Auswahl korrekt durch­führt. Wer dann, um Massenentlas­sungen zu verhindern, auf die Gerichte setzt, hat ganz sicher auf Sand gebaut.

Seit dem Jahr 2000 werden daher bei drohenden Massenentlassungen von Be­legschaften vermehrt Streiks um einen Tarifsozialplan geführt, die auch seit­dem von der Rechtsprechung zugelassen werden und die Dieter Braeg zu Recht in der Tradition des Arbeitskampfes der Erwitter Zementwerker sieht, weil auch diese Belegschaften ihre Sache in die ei­genen Hände nehmen. Dieter Braeg weist ebenfalls darauf hin (S. 31), dass Belegschaften in den vergangenen Jah­ren versuchten, Tarifsozialpläne so teuer zu machen, dass das Unterneh­men die geplante Betriebsschließung, Betriebsverlagerung oder Betriebsein­schränkung aufgibt. Was die direkte Be­kämpfung solcher Unternehmensent­scheidungen durch Streik angeht, muss immer noch auf eine klare Entscheidung des BAG gewartet werden, die solche Streikziele für zulässig erklärt.12

Das Hauptproblem von Streiks gegen drohende Massenentlassungen, das sich schon im Arbeitskampf in Erwitte ab­zeichnete, besteht allerdings darin, dass durch einen Streik in dem Betrieb, der geschlossen werden soll, kein Druck ge­gen den Unternehmer aufgebaut wer­den kann. Denn die Beschäftigten legen die Arbeit nieder, die der Unternehmer sowieso einstellen will. Dann ist die Ar­beitsniederlegung dem Unternehmer sogar willkommen, weil er Lohnkosten spart. Seit 2007 lässt das BAG in einem großen Unternehmen, in verbunde­nen Unternehmen oder in einem Kon­zern Unterstützungsstreiks zu (BAG v. 19.6.2007 1 AZR 396/06). Der Kampf um einen Tarifsozialplan kann also eine größere Durchschlagskraft bekom­men, wenn in solchen Fällen die Beleg­schaften anderer Werke aus Solidarität mit streiken.

Solange wir eine Wirtschaftsordnung haben, in der Arbeitsplätze vernich­tet werden können, ohne dass damit die verbindliche Verpflichtung verbunden ist, zumutbare Ersatzarbeitsplatze an­zubieten, müssen Massenentlassungen auch mit Streiks bekämpft werden. Ver­bandsfreie Streiks, Solidaritätsstreiks und die Freiheit der Bestimmung der eigenen Streikziele müssen uneinge­schränkt zugelassen werden.

In jedem Kampf gegen Massenentlas­sungen blitzt zugleich auch die Notwen­digkeit einer Wirtschaftsordnung auf, deren Existenz nicht auf der massen­haften Zerstörung der Existenzgrund­lagen abhängig Beschäftigter aufgebaut ist, die also so gestaltet ist, dass Massen­entlassungen vermieden werden. Auch insoweit wirkt das mutige Handeln der Zementwerker in Erwitte auch noch 40 Jahre später weit in die Zukunft hinein.

Das Buch von Dieter Braeg trägt dazu bei, dass der Arbeitskampf der Erwitter Zementwerker nicht vergessen wird. Es ist ein lesenswertes Buch. Die Arbeiter­bewegung verliert ihren Kompass, wenn sie ihre kämpferischen Traditionen ver­gisst.

Benedikt Hopmann, Berlin

 

Anmerkungen:

1 Dieter Braeg (Hrsg.): »Wilder Streik – das ist Revolution.« Der Streik der Arbeiterinnen bei Pierburg in Neuss 1973. Berlin 2012.
2 In Berlin ist nur ein Fall bekannt, in dem der Arbeiterrat die Funktion der Betriebsleitung ausübte, vgl. Wolfgang Däubler (Hrsg.): Tarif-vertragsgesetz. Kommentar. 3. Aufl. Baden-Ba­den 2012, S. 27, Fn. 8 mit Verweis auf Peter v. Oertzen, Betriebsräte in der Novemberrevolu­tion. Düsseldorf 1963, S. 69ff.).
3 BAG v. 14.7.1981 1 AZR 278/79 juris Rn. 106; das Bundesarbeitsgericht ließ sogar offen, ob es sich überhaupt um eine Betriebsbesetzung handelte, da Seibel im Prozess nicht vorgetra­gen habe, dass ihm oder einem von ihm Bevoll­mächtigten tatsächlich der Zutritt zum Werks­gelände verwehrt worden ist. Die Wertung der bundesdeutschen Rechtsprechung, wonach eine Betriebsbesetzung immer illegal ist, ist unver­einbar mit den Feststellungen des ILO-Sach-verständigenausschusses, der Betriebsbeset­zungen zulässt, solange sie friedlich sind. Vgl. Wolfgang Däubler (Hrsg.), Arbeitskampfrecht, 3. Aufl. Baden-Baden 2011, § 10 Rn. 92. Ihren friedlichen Charakter verlor die Betriebsbeset­zung in Erwitte nie.
4 Die Entscheidungen des BAG rund um den Arbeitskampf 1975 in Erwitte: BAG v. 14.7.1981 1 AZR 278/79 juris Rn. 106; BAG v. 14.2.1978 1 AZR 76/76; BAG v. 14.2.1978 1 AZR 103/76; BAG v. 14.2.1978 1 AZR 154/76; BAG v. 14.2.1978 1 AZR 54/76.
5 BAG vom 10.12.2002 – 1 AZR 06/02 ju-ris Rn. 43.
6 Die Zivilprozessordnung sieht für diesen Fall seit einigen Jahren ausdrücklich das Recht zur sogenannten Restitutionsklage vor, § 580 Nr. 8 ZPO.
7 Die fristgemäßen betriebsbedingten Kün­digungen Seibels vom 28.2.1975 waren schon deswegen nichtig, weil Seibel nicht beweisen konnte, dass er in entsprechendem Umfang auf Dauer Arbeitsplätze abbauen wollte.
8 Eine dem Buch beigefügte CD enthält die vollständige Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm zur Haftung für den technischen Schaden. Die rechtswidrige Aussperrung von Seibel wird nur haftungsmin­dernd berücksichtigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
9 Zit. n. Michael Kittner: Arbeitskampf. Mün­chen 2005, S. 685.
10 Denn es handelte sich um ein Ziel, das über die Gerichte verfolgt werden kann. Die Zement­werker reichten Klage gegen ihre Kündigung ein, wollten sich aber nicht auf den Gerichtsweg einschränken lassen, sondern suchten gleichzei­tig eine Lösung auf dem Verhandlungsweg mit Seibel. Um die notwendige Verhandlungsmacht aufzubauen, streikten die Kollegen. Die Recht­sprechung des BAG, die das verbietet, führt zu Wertungswidersprüchen. Während der Aus­schluss betriebsbedingter Kündigungen tariflich regelbar ist und damit erstreikt werden kann, soll die Wiedereinstellung betriebsbedingt Ge­kündigter nicht tariflich regelbar und deswegen nicht erstreikbar sein. Diese Rechtsprechung bedarf der Revision (vgl. Däubler, Arbeits-kampfrecht, § 13 Rn. 27).
11 Arbeitsgericht Bremen – Bremerhaven 6 Ca 6166/15. Vgl. dazu die ausführliche Stellung­nahme der vier Anwälte, die die 32 Kollegen des Daimler Werkes in Bremen vertreten: Gabriele Heinecke/Benedikt Hopmann/Reinhold Nie-merg/Helmut Platow: Ein Recht auf Streik, in: junge welt vom 19.10.2015, S. 12.
12 Vgl. BAG v. 24.4.2007 – 1 AZR 252/06; nach BAG v. 3.4.1990 1 AZR 123/89 ist die un­geschmälerte unternehmerische Autonomie nur dort zu beachten, wo sich keine negativen Aus­wirkungen auf die Beschäftigten ergeben, sie he Däubler, Arbeitskampfrecht, § 13 Rn. 41; in­zwischen müssen allerdings nach der Recht­sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und entgegen der Rechtspre­chung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr alle Streikziele rechtmäßig sein, Lörcher AuR 4/2015.

 


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