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„Zeitschrift Sozialismus 1-2016“
Streikrecht: Aktuelle Fragen am Beispiel eines Arbeitskampfes von 1975
Pierburg, Kalldorf, Erwitte – diese Namen stehen für Betriebe, in denen zwischen 1973 und 1977 neue Arbeitskampfformen erprobt wurden. Zu dem Streik der Frauen in Pierburg liegt schon ein von Dieter Braeg herausgegebener Band vor.1 Inzwischen erschien auch das Buch über die Besetzung des Zementwerkes Seibel & Söhne in Erwitte in Westfalen im Jahr 1975.
Manch eine/r erinnert sich vielleicht noch an die kleinen Zementsäckchen, die man für einen Solidaritätspreis von 1 DM kaufen konnte. Zeitungen und Fernsehen berichteten bundesweit. Es war die erste Betriebsbesetzung in der Bundesrepublik. Dieter Braeg weist zu Recht darauf hin, dass selbst in den Zentren der Rätebewegung nach dem Ersten Weltkrieg Betriebsbesetzungen kein Thema waren (S. 7).2 In der Würdigung dieses Arbeitskampfes durch das Bundesarbeitsgericht spielte die Betriebsbesetzung allerdings kaum eine Rolle.3 Dem Bundesarbeitsgericht reichte, dass dieser Arbeitskampf nach seiner Meinung schon aus anderen Gründen rechtswidrig war.
Der Arbeitskampf 1975 in Erwitte
Ein sehr anschauliches Bild des Arbeitskampfes aus der Perspektive der Zementwerker und ihrer Frauen vermittelt die Dokumentation der Diskussionen der Frauen (S. 161ff.). Gisela Notz würdigt in ihrem Beitrag deren Abschied von der »braven Hausfrau« (S. 51ff.). Ganz ungeschminkt sprechen diese Frauen über alle Probleme.
Der Unternehmer Franz Clemens Seibel beantragte beim Betriebsrat zunächst die Zustimmung zu Kurzarbeit. Weil Seibel sich weigerte, konkrete Angaben über die wirtschaftliche Situation zu machen, verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Kurzarbeit. Daraufhin kündigte Seibel 86 Beschäftigten, also knapp Zweidritteln der Gesamtbelegschaft. Am 7. März 1975 trat die Frühschicht in einen zweistündigen Warnstreik. Am 9. März versammelten sich 2.000 Menschen zu einer Protestkundgebung. Am 10. März besetzte die Frühschicht das Werk, die Kollegen der anderen Schichten schlossen sich dem Arbeitskampf an. Der Streik sollte erst beendet werden, wenn Seibel über die Aufhebung der Massenkündigungen verhandelte. Dieser reagierte auf den Streik mit fristlosen Kündigungen, wobei er vielen, denen er schon vorher betriebsbedingt gekündigt hatte, ein zweites Mal, verhaltensbedingt, kündigte. Am 18. März waren alle bis auf die Sekretärin, den Prokuristen und die Betriebsleitung gekündigt (S. 66). Am 1. Mai kamen aus der ganzen Republik 12.000 Menschen zu einer Solidaritätskundgebung auf den Erwitter Marktplatz. Am 2. Mai räumte die Belegschaft das Werk, streikte aber weiter. Die Gewerkschaft rief nicht zum Streik auf und hatte auch nicht zur Betriebsbesetzung aufgerufen; sie zahlte kein Streikgeld, aber schon seit dem 18. März Notlagenunterstützung. Am 28. Mai bot die gesamte Belegschaft um 6 Uhr morgens in Arbeitskleidung ihre Arbeitskraft an. Seibel sperrte bis auf die Meister und wenige Angestellte alle aus.
Wertung des Streiks durch die Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Erwitter Zementwerker waren davon überzeugt, rechtmäßig gehandelt zu haben. Sie gingen davon aus, dass sie sich gegen das provokatorische Handeln Seibels mit Betriebsbesetzung nd Streik wehren durften. Tatsächlich machten sie jedoch mit ihrem beherzten Handeln beispielhaft die massiven Einschränkungen des Streikrechts in der Bundesrepublik deutlich. Das deutsche Streikrecht erfüllt die internationalen Mindeststandards nach den ILO-Vereinbarungen und der Europäischen Sozialcharta (ESC) bis heute nicht.
Nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war der Streik schon allein deswegen rechtswidrig, weil die Gewerkschaft nicht dazu aufgerufen hatte.4 An der Wertung verbandsfreier Streiks (»wilder Streiks«) als rechtswidrig hält das BAG bis heute fest. Das ist unvereinbar mit der Europäischen Sozialcharta (ESC). Das Ministerkomitee des Europarats hat unter Berufung auf Art. 6 Nr. 4 ESC Deutschland aufgefordert, seinen Rechtszustand zu ändern, in dem »alle Streiks, die nicht auf den Abschluss eines Tarifvertrages gerichtet sind und nicht von einer Gewerkschaft ausgerufen und übernommen sind, in Deutschland verboten sind«.5
Seit wenigen Jahren erkennt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg das Streikrecht als Menschenrecht an. Das hat Folgen: Wenn der EGMR festgestellt hat, dass die Entscheidung eines deutschen Gerichts das Menschenrecht auf Streik verletzt, kann dieses Gericht zur Neuentscheidung in diesem konkreten Fall gezwungen werden.6 In den nächsten Jahren wird daher sicher der Druck auf die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit steigen, das hiesige Arbeitskampfrecht an internationale Mindeststandards anzupassen. Denn anders als das BAG orientiert sich der EGMR, der auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention entscheidet, ganz wesentlich an der Europäischen Sozialcharta und den ILO-Vereinbarungen.
Selbst angesichts des provokatorischen und unangemessenen Verhaltens von Seibel waren die Gerichte nicht bereit, den Arbeitskampf in Erwitte als rechtmäßig anzuerkennen. Die Zementwerker verloren zwar wegen ihrer Teilnahme an dem Streik keine ihrer Kündigungsschutzklagen; denn in der Interessenabwägung des BAG wog das rechtswidrige Verhalten Seibels schwerer als die Teilnahme der Zementwerker am Streik.7 Doch Jahre später wurden die Industriegewerkschaft Chemie-Papier-Keramik (IG CPK), der Betriebsratsvorsitzende Josef Köchling und der verantwortliche Gewerkschaftssekretär Herbert Borghoff wegen der technischen und wirtschaftlichen Schäden aus dem Streik in Haftung genommen und zu erheblichen Geldzahlungen verurteilt, weil sie einen rechtswidrigen Streik unterstützt hatten.8
Zu den Konsequenzen der Wertung von verbandsfreien Streiks als rechtswidrig heißt es im Geschäftsbericht 1971-73 der IG Metall: »Im Gewande eines angeblichen Streikmonopols der Gewerkschaften werden so die Gewerkschaften zwischen die Stühle gebracht und die Kollegen, die an einer spontanen Arbeitsniederlegung teilgenommen haben, der Willkür der Unternehmer ausgeliefert (Kündigung, Scha-denersatz!).«9
Die IG CPK hätte den Streik übernehmen können (S. 123, 207), auch noch nachträglich. Er wäre jedoch nur dann von Anfang an rechtmäßig gewesen, wenn die Gewerkschaft mit der Streik übernahme auch das Streikziel (die Wiedereinstellung aller Gekündigten) geändert hätte, das nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls unzulässig war.10 Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob nach Übernahme des Streiks durch die Gewerkschaft der Arbeitskampf einen anderen Verlauf genommen hätte, hätte die Gewerkschaft mit der Übernahme auf den Versuch verzichtet, eine geänderte Rechtsprechung durchzusetzen, die zulässt, was die Erwitter Zementwerker erprobten.
Wer sich nur im Fahrwasser der gesicherten Rechtsprechung bewegt, ändert das Recht nie.
Das Recht zum Streik ist aus der Illegalität heraus erkämpft worden. Das gilt auch heute für den Kampf um eine Verbesserung des Streikrechts. Die Zulässigkeit des verbandsfreien Streiks kann nur durch den rechtswidrigen verbandsfreien Streik durchgesetzt werden. Nur dann kann die Sache vors Gericht gehen und nur so kann das bisherige Recht überprüft und geändert werden. Denn Arbeitskampfrecht ist Richterrecht. Wollen die abhängig Beschäftigten ein besseres Recht, bleibt ihnen also nichts anderes übrig, als rechtswidrig zu streiken. Das enthält Risiken, weil man vorher nicht weiß, ob eine Änderung der Rechtsprechung herbeigeführt und Unrecht zu Recht gemacht werden kann. Deshalb sollte soweit wie möglich versucht werden, mögliche Folgen im Falle einer Niederlage kalkulierbar zu halten. Aber gerade weil man vorher nicht weiß, ob eine Änderung der Rechtsprechung durchgesetzt werden kann, verdient das rechtswidrige Handeln für ein besseres Streikrecht den allergrößten Respekt.
In diesem Zusammenhang sei auf die unverständliche aktuelle Haltung der IG Metall Küste hingewiesen: Sie gewährt ihren Mitgliedern im Bremer Daimler-Werk keinen Rechtsschutz für eine Klage, die sich gegen eine Abmahnung wegen Teilnahme an einem verbandsfreien Streik gegen die Auslagerung von Teilen der Logistik an Werkvertragsfir-men richtet und damit den Arbeitsgerichten erneut die Gelegenheit gibt, ihre Rechtsprechung zu revidieren. Es ist zu hoffen, dass der Vorstand der IG Metall, dem die Sache zur Entscheidung vorgelegt wurde, noch einlenkt und seinen Mitgliedern Rechtsschutz gewährt.11
Rainer Duhm und Erhard Maus bedauern in ihrem Beitrag, dass den Zementwerkern in Erwitte der Arbeitskampf aus den Händen genommen wurde, indem sich die Auseinandersetzung immer mehr auf die Arbeitsgerichte verlagerte, »auf fremden Boden, auf das Terrain des Klassengegners« (S. 49). Aber was sie bedauern, ist ein äußerst restriktives deutsches Streikrecht, das es nicht erlaubt, mehr Angelegenheiten in direkter Auseinandersetzung zwischen Beschäftigten und Unternehmen ohne Zuhilfenahme der Gerichte auszufechten. Darauf läuft doch das Verbot des verbandsfreien Streiks und das Verbot eines Streiks mit dem Ziel der Wiedereinstellung Gekündigter hinaus.
Streiks für Tarifsozialplan bei Massenentlassungen
Die Frage, was tun, stellt sich bei Massenentlassungen immer, auch und vor allem im Regelfall, also dann, wenn ein Unternehmer – anders als Seibel – alles tut, um die Regeln einzuhalten, die bei Massenentlassungen zu beachten sind, also den Betriebsrat frühzeitig unterrichtet, vor Ausspruch der Kündigungen einen Interessenausgleich verhandelt und einen Sozialplan vereinbart, nicht weniger Arbeitsplatze abbaut, als er Kündigungen ausspricht, und schließlich die soziale Auswahl korrekt durchführt. Wer dann, um Massenentlassungen zu verhindern, auf die Gerichte setzt, hat ganz sicher auf Sand gebaut.
Seit dem Jahr 2000 werden daher bei drohenden Massenentlassungen von Belegschaften vermehrt Streiks um einen Tarifsozialplan geführt, die auch seitdem von der Rechtsprechung zugelassen werden und die Dieter Braeg zu Recht in der Tradition des Arbeitskampfes der Erwitter Zementwerker sieht, weil auch diese Belegschaften ihre Sache in die eigenen Hände nehmen. Dieter Braeg weist ebenfalls darauf hin (S. 31), dass Belegschaften in den vergangenen Jahren versuchten, Tarifsozialpläne so teuer zu machen, dass das Unternehmen die geplante Betriebsschließung, Betriebsverlagerung oder Betriebseinschränkung aufgibt. Was die direkte Bekämpfung solcher Unternehmensentscheidungen durch Streik angeht, muss immer noch auf eine klare Entscheidung des BAG gewartet werden, die solche Streikziele für zulässig erklärt.12
Das Hauptproblem von Streiks gegen drohende Massenentlassungen, das sich schon im Arbeitskampf in Erwitte abzeichnete, besteht allerdings darin, dass durch einen Streik in dem Betrieb, der geschlossen werden soll, kein Druck gegen den Unternehmer aufgebaut werden kann. Denn die Beschäftigten legen die Arbeit nieder, die der Unternehmer sowieso einstellen will. Dann ist die Arbeitsniederlegung dem Unternehmer sogar willkommen, weil er Lohnkosten spart. Seit 2007 lässt das BAG in einem großen Unternehmen, in verbundenen Unternehmen oder in einem Konzern Unterstützungsstreiks zu (BAG v. 19.6.2007 1 AZR 396/06). Der Kampf um einen Tarifsozialplan kann also eine größere Durchschlagskraft bekommen, wenn in solchen Fällen die Belegschaften anderer Werke aus Solidarität mit streiken.
Solange wir eine Wirtschaftsordnung haben, in der Arbeitsplätze vernichtet werden können, ohne dass damit die verbindliche Verpflichtung verbunden ist, zumutbare Ersatzarbeitsplatze anzubieten, müssen Massenentlassungen auch mit Streiks bekämpft werden. Verbandsfreie Streiks, Solidaritätsstreiks und die Freiheit der Bestimmung der eigenen Streikziele müssen uneingeschränkt zugelassen werden.
In jedem Kampf gegen Massenentlassungen blitzt zugleich auch die Notwendigkeit einer Wirtschaftsordnung auf, deren Existenz nicht auf der massenhaften Zerstörung der Existenzgrundlagen abhängig Beschäftigter aufgebaut ist, die also so gestaltet ist, dass Massenentlassungen vermieden werden. Auch insoweit wirkt das mutige Handeln der Zementwerker in Erwitte auch noch 40 Jahre später weit in die Zukunft hinein.
Das Buch von Dieter Braeg trägt dazu bei, dass der Arbeitskampf der Erwitter Zementwerker nicht vergessen wird. Es ist ein lesenswertes Buch. Die Arbeiterbewegung verliert ihren Kompass, wenn sie ihre kämpferischen Traditionen vergisst.
Benedikt Hopmann, Berlin
Anmerkungen:
1 Dieter Braeg (Hrsg.): »Wilder Streik – das ist Revolution.« Der Streik der Arbeiterinnen bei Pierburg in Neuss 1973. Berlin 2012.
2 In Berlin ist nur ein Fall bekannt, in dem der Arbeiterrat die Funktion der Betriebsleitung ausübte, vgl. Wolfgang Däubler (Hrsg.): Tarif-vertragsgesetz. Kommentar. 3. Aufl. Baden-Baden 2012, S. 27, Fn. 8 mit Verweis auf Peter v. Oertzen, Betriebsräte in der Novemberrevolution. Düsseldorf 1963, S. 69ff.).
3 BAG v. 14.7.1981 1 AZR 278/79 juris Rn. 106; das Bundesarbeitsgericht ließ sogar offen, ob es sich überhaupt um eine Betriebsbesetzung handelte, da Seibel im Prozess nicht vorgetragen habe, dass ihm oder einem von ihm Bevollmächtigten tatsächlich der Zutritt zum Werksgelände verwehrt worden ist. Die Wertung der bundesdeutschen Rechtsprechung, wonach eine Betriebsbesetzung immer illegal ist, ist unvereinbar mit den Feststellungen des ILO-Sach-verständigenausschusses, der Betriebsbesetzungen zulässt, solange sie friedlich sind. Vgl. Wolfgang Däubler (Hrsg.), Arbeitskampfrecht, 3. Aufl. Baden-Baden 2011, § 10 Rn. 92. Ihren friedlichen Charakter verlor die Betriebsbesetzung in Erwitte nie.
4 Die Entscheidungen des BAG rund um den Arbeitskampf 1975 in Erwitte: BAG v. 14.7.1981 1 AZR 278/79 juris Rn. 106; BAG v. 14.2.1978 1 AZR 76/76; BAG v. 14.2.1978 1 AZR 103/76; BAG v. 14.2.1978 1 AZR 154/76; BAG v. 14.2.1978 1 AZR 54/76.
5 BAG vom 10.12.2002 – 1 AZR 06/02 ju-ris Rn. 43.
6 Die Zivilprozessordnung sieht für diesen Fall seit einigen Jahren ausdrücklich das Recht zur sogenannten Restitutionsklage vor, § 580 Nr. 8 ZPO.
7 Die fristgemäßen betriebsbedingten Kündigungen Seibels vom 28.2.1975 waren schon deswegen nichtig, weil Seibel nicht beweisen konnte, dass er in entsprechendem Umfang auf Dauer Arbeitsplätze abbauen wollte.
8 Eine dem Buch beigefügte CD enthält die vollständige Begründung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm zur Haftung für den technischen Schaden. Die rechtswidrige Aussperrung von Seibel wird nur haftungsmindernd berücksichtigt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht hatte keinen Erfolg.
9 Zit. n. Michael Kittner: Arbeitskampf. München 2005, S. 685.
10 Denn es handelte sich um ein Ziel, das über die Gerichte verfolgt werden kann. Die Zementwerker reichten Klage gegen ihre Kündigung ein, wollten sich aber nicht auf den Gerichtsweg einschränken lassen, sondern suchten gleichzeitig eine Lösung auf dem Verhandlungsweg mit Seibel. Um die notwendige Verhandlungsmacht aufzubauen, streikten die Kollegen. Die Rechtsprechung des BAG, die das verbietet, führt zu Wertungswidersprüchen. Während der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen tariflich regelbar ist und damit erstreikt werden kann, soll die Wiedereinstellung betriebsbedingt Gekündigter nicht tariflich regelbar und deswegen nicht erstreikbar sein. Diese Rechtsprechung bedarf der Revision (vgl. Däubler, Arbeits-kampfrecht, § 13 Rn. 27).
11 Arbeitsgericht Bremen – Bremerhaven 6 Ca 6166/15. Vgl. dazu die ausführliche Stellungnahme der vier Anwälte, die die 32 Kollegen des Daimler Werkes in Bremen vertreten: Gabriele Heinecke/Benedikt Hopmann/Reinhold Nie-merg/Helmut Platow: Ein Recht auf Streik, in: junge welt vom 19.10.2015, S. 12.
12 Vgl. BAG v. 24.4.2007 – 1 AZR 252/06; nach BAG v. 3.4.1990 1 AZR 123/89 ist die ungeschmälerte unternehmerische Autonomie nur dort zu beachten, wo sich keine negativen Auswirkungen auf die Beschäftigten ergeben, sie he Däubler, Arbeitskampfrecht, § 13 Rn. 41; inzwischen müssen allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr alle Streikziele rechtmäßig sein, Lörcher AuR 4/2015.
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